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   FG Baden-Württemberg, 06.11.2017 - 3 K 2347/14   

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FG Baden-Württemberg, 06.11.2017 - 3 K 2347/14 (https://dejure.org/2017,55295)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 06.11.2017 - 3 K 2347/14 (https://dejure.org/2017,55295)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 06. November 2017 - 3 K 2347/14 (https://dejure.org/2017,55295)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 164 Abs 2 S 1 AO, § 168 AO, § 41c Abs 3 EStG 2009 vom 25.07.2014, § 11 Abs 1 S 1 EStG 2009, § 52 Abs 1 S 2 EStG 2009 vom 25.07.2014
    Zufluss von Arbeitslohn - Antrag auf Änderung nach §§ 164 Abs. 2, 168 AO entgegen eigenen Lohnsteuer-Anmeldungen - Zeitlicher Anwendungsbereich von § 41c Abs. 3 EStG n.F. - Verhältnis von § 164 Abs. 2 AO und § 41c Abs. 3 EStG a.F.

  • datenbank.nwb.de

    Änderbarkeit von Lohnsteueranmeldungen nach Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung wegen vom Arbeitgeber angemeldeter, tatsächlich aber nicht ausbezahlter Arbeitslöhne

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (23)

  • BFH, 15.06.2016 - VI R 6/13

    Gehaltsverzicht als im Wege einer verdeckten Einlage zugeflossener Arbeitslohn

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 06.11.2017 - 3 K 2347/14
    Allerdings muss der Gläubiger in der Lage sein, den Leistungserfolg ohne weiteres Zutun des im Übrigen leistungsbereiten und leistungsfähigen Schuldners herbeizuführen (vgl. BFH-Urteil vom 15. Juni 2016 VI R 6/13, BStBl II 2016, 903).

    (1) Da sich die Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht nach den tatsächlichen Verhältnissen richtet, kann der Zufluss grundsätzlich nicht fingiert werden (vgl. BFH-Urteile in BStBl II 2014, 495 und BStBl II 2016, 903).

    Bei diesen wird angenommen, dass sie über eine von der Gesellschaft geschuldete Vergütung bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit verfügen können und ihnen damit entsprechende Einnahmen zugeflossen sind (vgl. BFH-Urteile vom 14. Februar 1984 VIII R 221/80, BStBl II 1984, 480; vom 16. November 1993 VIII R 33/92, BStBl II 1994, 632 und in BStBl II 2016, 903).

    Allerdings werden von dieser Zuflussfiktion nur Gehaltsbeträge und sonstige Vergütungen erfasst, die die Kapitalgesellschaft den sie beherrschenden Gesellschaftern schuldet und die sich bei der Ermittlung ihres Einkommens ausgewirkt haben (vgl. BFH-Urteile in BStBl II 2014, 495 und in BStBl II 2016, 903).

    Überdies kann der Verzicht des Gesellschafters auf seinen Vergütungsanspruch zum Zufluss des Forderungswerts führen, soweit mit ihm eine verdeckte Einlage erbracht wird (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 9. Juni 1997 GrS 1/94, BStBl II 1998, 307; vgl. auch BFH-Urteil in BStBl II 2016, 903 mit weiteren Erläuterungen).

  • FG Düsseldorf, 08.06.2016 - 2 K 2541/15

    Anspruch eines Arbeitnehmers mit ausschließlichem Wohnsitz in Österreich auf

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 06.11.2017 - 3 K 2347/14
    Eine solche Steuerfestsetzung unter Nachprüfungsvorbehalt ist jederzeit - bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist - nach § 164 Abs. 2 AO änderbar (vgl. dazu die Urteile des FG Düsseldorf vom 28. Januar 2016 16 K 3444/14 L, EFG 2016, 1094 mit Anm. Neu S. 1096 und vom 8. Juni 2016 2 K 2541/15 AO, EFG 2016, 1791 mit Anm. Wagner S. 1793; vgl. auch das Urteil des FG Köln vom 20. April 2016, EFG 2016, 1351 mit Anm. Herget S. 1353).

    Dies kann nur so verstanden werden, dass demzufolge allein Änderungen des Lohnsteuerabzugs für nach dem 31. Dezember 2013 endende Lohnsteuerzahlungszeiträume von der einschränkenden Neuregelung betroffen sind (so zu Recht das FG Düsseldorf in seinem in EFG 2016, 1791 veröffentlichten Urteil mit weiteren Nachweisen; vgl. dazu auch Blümich/Heuermann, EStG, § 41c Rz. 3, 25; Mosbach/Röpke in Frotscher/Geurts, EStG, § 41c EStG Rz. 25 ff. und Pfirrmann in Bordewin/Brandt, EStG, § 41c Rz. 1, 60 ff.; explizit a.A. zur zeitlichen Anwendung, wenn auch ohne konkretes Eingehen auf § 52 Abs. 1 Satz 2 EStG Fissenewert in Hermann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 41c EStG Rz. 3, 18, wonach von der Neuregelung des § 41c Abs. 3 Sätze 4 ff. EStG alle Änderungsanträge nach § 164 Abs. 2 Satz 2 AO betroffen seien, über die nach dem 31. Dezember 2013 zu entscheiden sei, und zwar auch dann, wenn die Änderungsanträge Lohnsteuer-Anmeldungen für Zeiträume vor 2014 beträfen, wobei die darin liegende Rückwirkung verfassungsrechtlich zulässig sei).

    Dies kann nur so verstanden werden, dass demzufolge allein Änderungen des Lohnsteuerabzugs für nach dem 31. Dezember 2013 endende Lohnsteuerzahlungszeiträume von der einschränkenden Neuregelung betroffen sind (so zu Recht das FG Düsseldorf in seinem in EFG 2016, 1791 veröffentlichten Urteil mit weiteren Nachweisen; vgl. dazu auch Blümich/Heuermann, EStG, § 41c Rz. 3, 25; Mosbach/Röpke in Frotscher/Geurts, EStG, § 41c EStG Rz. 25 ff. und Pfirrmann in Bordewin/Brandt, EStG, § 41c Rz. 1, 60 ff.; explizit a.A. zur zeitlichen Anwendung, wenn auch ohne konkretes Eingehen auf § 52 Abs. 1 Satz 2 EStG Fissenewert in Hermann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 41c EStG Rz. 3, 18, wonach von der Neuregelung des § 41c Abs. 3 Sätze 4 ff. EStG alle Änderungsanträge nach § 164 Abs. 2 Satz 2 AO betroffen seien, über die nach dem 31. Dezember 2013 zu entscheiden sei, und zwar auch dann, wenn die Änderungsanträge Lohnsteuer-Anmeldungen für Zeiträume vor 2014 beträfen, wobei die darin liegende Rückwirkung verfassungsrechtlich zulässig sei).

    Zwar hatten die Finanzgerichte Düsseldorf und Köln in ihren im Jahr 2016 zu § 41c Abs. 3 EStG gefassten und in EFG 2016, 1094, EFG 2016, 1351 bzw. EFG 2016, 1791 veröffentlichten Urteilen zu Gunsten der in erster Instanz unterlegenen Finanzämter jeweils die Revision zugelassen.

  • BFH, 30.10.2008 - VI R 10/05

    Änderung der Steuerfestsetzung nach § 167 Abs. 1 Satz 1 AO nach Übermittlung oder

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 06.11.2017 - 3 K 2347/14
    Eine Änderung der Festsetzung der Lohnsteuer-Entrichtungsschuld ist unter den Voraussetzungen des § 164 Abs. 2 Satz 1 AO auch nach Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung zulässig (vgl. § 41c Abs. 3 EStG sowie BFH-Urteile vom 30. Oktober 2008 VI R 10/05, BStBl II 2009, 354 und vom 13. November 2012 VI R 38/11, BStBl II 2013, 929).

    Die Einschränkung der Änderungsmöglichkeit auf Erhöhungen der Lohnsteuer-Entrichtungsschuld und auf "vergleichbare Fallgestaltungen" ergab und ergibt sich so jedoch nicht aus dem in Hinweis 41c.1 der Lohnsteuer-Richtlinien zitierten BFH-Urteil vom 30. Oktober 2008 VI R 10/05 (vgl. LStH 41c.1 "Änderung der Festsetzung").

    Schon laut dem Leitsatz zu diesem in BStBl II 2009, 354 veröffentlichten Urteil war eine Änderung der Festsetzung der Lohnsteuer-Entrichtungsschuld (§§ 155, 167 Abs. 1 Satz 1 AO in Verbindung mit § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) unter den Voraussetzungen des § 164 Abs. 2 Satz 1 AO unabhängig von den inzwischen in § 41c Abs. 3 Satz 4 EStG normierten Restriktionen auch nach Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung (§ 41c Abs. 3 EStG) zulässig.

  • BFH, 15.05.2013 - VI R 24/12

    Zufluss von Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld als Arbeitslohn bei einvernehmlicher

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 06.11.2017 - 3 K 2347/14
    (1) Arbeitslohn ist im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG mit der Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht zugeflossen; das ist in der Regel der Zeitpunkt des Eintritts des Leistungserfolgs oder der Möglichkeit, den Leistungserfolg herbeizuführen (vgl. dazu BFH-Urteile vom 3. Februar 2011 VI R 4/10, BStBl II 2014, 493; vom 15. Mai 2013 VI R 24/12, BStBl II 2014, 495; vom 20. Oktober 2015 VIII R 40/13, BStBl II 2016, 342 und vom 27. September 2016 VIII R 66/13, BStBl II 2017, 626).

    (1) Da sich die Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht nach den tatsächlichen Verhältnissen richtet, kann der Zufluss grundsätzlich nicht fingiert werden (vgl. BFH-Urteile in BStBl II 2014, 495 und BStBl II 2016, 903).

    Allerdings werden von dieser Zuflussfiktion nur Gehaltsbeträge und sonstige Vergütungen erfasst, die die Kapitalgesellschaft den sie beherrschenden Gesellschaftern schuldet und die sich bei der Ermittlung ihres Einkommens ausgewirkt haben (vgl. BFH-Urteile in BStBl II 2014, 495 und in BStBl II 2016, 903).

  • BFH, 13.11.2012 - VI R 38/11

    Veruntreute Beträge kein Arbeitslohn; Änderung von Steueranmeldungen nach

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 06.11.2017 - 3 K 2347/14
    Führe die geänderte Lohnsteuer-Anmeldung zu einer geringeren Lohnsteuer, sei eine Änderung nur in Fallgestaltungen zulässig, die mit dem in dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13. November 2013 VI R 38/11 (BStBl II 2013, 929) entschiedenen Sachverhalt vergleichbar seien.

    Eine Änderung der Festsetzung der Lohnsteuer-Entrichtungsschuld ist unter den Voraussetzungen des § 164 Abs. 2 Satz 1 AO auch nach Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung zulässig (vgl. § 41c Abs. 3 EStG sowie BFH-Urteile vom 30. Oktober 2008 VI R 10/05, BStBl II 2009, 354 und vom 13. November 2012 VI R 38/11, BStBl II 2013, 929).

    Dort wurde unter dem Titel "Änderung der Lohnsteuer-Anmeldung zu Gunsten des Arbeitgebers nach Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung; Anwendung des BFH-Urteils vom 13. November 2012 - VI R 38/11 - (BStBl 2013 II S. 929)" ausgeführt, dass die Änderung von Lohnsteuer-Anmeldungen und von Lohnsteuerfestsetzungen unter den Voraussetzungen des § 164 Abs. 2 Satz 1 AO nach Ablauf des für die Anmeldung maßgebenden Kalenderjahres dann, wenn die geänderte Lohnsteuer-Anmeldung zu einer geringeren Lohnsteuer führe, nur in Fallgestaltungen zulässig sei, die mit dem vom BFH im Urteil in BStBl II 2013, 929 entschiedenen Sachverhalt vergleichbar seien.

  • BFH, 01.03.2017 - VI R 6/16

    Änderung, Lohnsteuerabzug, Lohnsteuerbescheinigung, Vorbehalt der Nachprüfung,

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 06.11.2017 - 3 K 2347/14
    Sämtliche Revisionsverfahren (VI R 6/16, VI R 21/16 und VI R 26/16) sind zwischenzeitlich allerdings durch Erledigung der Hauptsache oder Rücknahme der Revision zum Abschluss gekommen, ohne dass eine Sachentscheidung des zuständigen VI. BFH-Senats ergangen wäre.

    Die früher beim BFH anhängigen Revisionsverfahren mit den Aktenzeichen VI R 6/16, VI R 21/16 und VI R 26/16 sind allesamt beendet.

  • FG Köln, 20.04.2016 - 12 K 574/15

    Korrektur des Lohnsteuerabzugs nach Übermittlung der

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 06.11.2017 - 3 K 2347/14
    Eine solche Steuerfestsetzung unter Nachprüfungsvorbehalt ist jederzeit - bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist - nach § 164 Abs. 2 AO änderbar (vgl. dazu die Urteile des FG Düsseldorf vom 28. Januar 2016 16 K 3444/14 L, EFG 2016, 1094 mit Anm. Neu S. 1096 und vom 8. Juni 2016 2 K 2541/15 AO, EFG 2016, 1791 mit Anm. Wagner S. 1793; vgl. auch das Urteil des FG Köln vom 20. April 2016, EFG 2016, 1351 mit Anm. Herget S. 1353).

    Zwar hatten die Finanzgerichte Düsseldorf und Köln in ihren im Jahr 2016 zu § 41c Abs. 3 EStG gefassten und in EFG 2016, 1094, EFG 2016, 1351 bzw. EFG 2016, 1791 veröffentlichten Urteilen zu Gunsten der in erster Instanz unterlegenen Finanzämter jeweils die Revision zugelassen.

  • FG Düsseldorf, 28.01.2016 - 16 K 3444/14

    Auswirkungen einer nur teilweisen inländischen Besteuerung von Einnahmen aus

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 06.11.2017 - 3 K 2347/14
    Eine solche Steuerfestsetzung unter Nachprüfungsvorbehalt ist jederzeit - bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist - nach § 164 Abs. 2 AO änderbar (vgl. dazu die Urteile des FG Düsseldorf vom 28. Januar 2016 16 K 3444/14 L, EFG 2016, 1094 mit Anm. Neu S. 1096 und vom 8. Juni 2016 2 K 2541/15 AO, EFG 2016, 1791 mit Anm. Wagner S. 1793; vgl. auch das Urteil des FG Köln vom 20. April 2016, EFG 2016, 1351 mit Anm. Herget S. 1353).

    Zwar hatten die Finanzgerichte Düsseldorf und Köln in ihren im Jahr 2016 zu § 41c Abs. 3 EStG gefassten und in EFG 2016, 1094, EFG 2016, 1351 bzw. EFG 2016, 1791 veröffentlichten Urteilen zu Gunsten der in erster Instanz unterlegenen Finanzämter jeweils die Revision zugelassen.

  • BFH - VI R 21/16 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Änderung, Lohnsteuer-Anmeldung, Vorbehalt der Nachprüfung,

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 06.11.2017 - 3 K 2347/14
    Sämtliche Revisionsverfahren (VI R 6/16, VI R 21/16 und VI R 26/16) sind zwischenzeitlich allerdings durch Erledigung der Hauptsache oder Rücknahme der Revision zum Abschluss gekommen, ohne dass eine Sachentscheidung des zuständigen VI. BFH-Senats ergangen wäre.

    Die früher beim BFH anhängigen Revisionsverfahren mit den Aktenzeichen VI R 6/16, VI R 21/16 und VI R 26/16 sind allesamt beendet.

  • BFH - VI R 26/16 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Änderung, Lohnsteuer-Anmeldung, Vorbehalt der Nachprüfung,

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 06.11.2017 - 3 K 2347/14
    Sämtliche Revisionsverfahren (VI R 6/16, VI R 21/16 und VI R 26/16) sind zwischenzeitlich allerdings durch Erledigung der Hauptsache oder Rücknahme der Revision zum Abschluss gekommen, ohne dass eine Sachentscheidung des zuständigen VI. BFH-Senats ergangen wäre.

    Die früher beim BFH anhängigen Revisionsverfahren mit den Aktenzeichen VI R 6/16, VI R 21/16 und VI R 26/16 sind allesamt beendet.

  • BFH, 20.10.2015 - VIII R 40/13

    Einkünfte aus Kapitalvermögen: Testamentarisch angeordnete Verzinsung eines

  • BFH, 27.09.2016 - VIII R 66/13

    Zufluss von Zinsen aus einem Lebensversicherungsvertrag nach Änderung des

  • BFH, 09.06.1997 - GrS 1/94

    Personengesellschaften - Verzicht des Gesellschafters auf Forderungen gegenüber

  • BFH, 16.04.2015 - IV R 44/12

    Betriebliche Veranlassung der Kosten einer Anteilsübertragung - Gewährung

  • BFH, 14.02.1984 - VIII R 221/80

    Zur Frage des Zuflusses nicht ausgezahlter Zinszahlungsschulden einer GmbH an

  • BFH, 15.06.2016 - II R 24/15

    Abfindungszahlung an den weichenden Erbprätendenten als Nachlassverbindlichkeit -

  • BFH, 22.11.2006 - X R 29/05

    Ruhegehaltszahlungen an ehemalige NATO-Bedienstete sind Einkünfte aus

  • BFH, 22.09.2011 - III R 82/08

    Zum Einwand der Weiterleitung beim Berechtigtenwechsel - Rückforderung von

  • BFH, 22.10.2015 - IV R 37/13

    Keine Einkünfteminderung durch Übernahmeverlust bei Formwechsel -

  • BFH, 16.09.2014 - VIII R 15/13

    Kein Zufluss steuerbarer Einnahmen aus Kapitalvermögen bei Verzicht auf

  • BFH, 16.11.1993 - VIII R 33/92

    Kein Zufluß von Zinsen beim beherrschenden Gesellschafter, solange der

  • BFH, 02.09.1994 - VI R 35/94

    Gehaltsverzicht durch Arbeitnehmer

  • BFH, 03.02.2011 - VI R 4/10

    Kein Zufluss von Arbeitslohn bei Gehaltsverzicht ohne wirtschaftlichen Ausgleich

  • BFH, 30.09.2020 - VI R 34/18

    Keine allgemeine Änderungssperre durch § 41c Abs. 3 Satz 4 EStG

    Der Senat folgt insbesondere nicht einer in der Literatur vertretenen Ansicht, wonach § 41c Abs. 3 Satz 4 EStG auf alle Änderungsanträge anzuwenden ist, über die nach dem 31.12.2013 zu entscheiden ist, unabhängig davon, ob sie Lohnsteuer-Anmeldungen für Veranlagungszeiträume vor 2014 betreffen (so Fissenewert in Herrmann/Heuer/Raupach, § 41c EStG Rz 18; a.A. auch FG Düsseldorf, Urteil vom 08.06.2016 - 2 K 2541/15 AO, EFG 2016, 1791, Rz 51; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.11.2017 - 3 K 2347/14, Rz 48; Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 07.11.2013 - IV C 5-S 2378/0-07, BStBl I 2013, 1474; Seifert in Korn, § 41c EStG Rz 23).
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